Europäische Strukturfonds
Sachsen-Anhalt 
Das Sonderprogramm zum Aufbau der
Informationsgesellschaft in Sachsen-Anhalt
  Wettbewerb 9 "IKT für Gesundheit und Barrierefreiheit"   
Das Wappen des Bundeslandes Sachsen-Anhalt Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investitionsbank Sachsen Anhalt

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung wird im Rahmen einer einmaligen Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an KMU in Höhe von bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Beachtung der beihilferechtlich möglichen Höchstgrenzen gewährt, wobei der für ein Projekt maximal mögliche Förderbetreg durch Deckelung begrenzt werden kann.

Das Projekt einer Projektgemeinschaft kann mit einem Zuschussbetrag von bis zu 300.000 EUR gefördert werden. Als förderfähige Ausgaben der Projektpartner können anerkannt werden:

a) die tatsächlichen Personalausgaben in Höhe von max. EUR 6.000,00 monatlich einschließlich Arbeitgeberanteil in Höhe von max. 20 v.H.;
b) Dienstleistungen Dritter/Fremdleistungen;
c) Investitionen.

Das bedeutet im Einzelnen:
Die Höhe der förderfähigen Personalausgaben wird im Antragsformular unter Anlage 3 (Wettbewerbsphase 2) ermittelt. Hier sind auch die entsprechenden Obergrenzen festgelegt. Diese Obergrenzen berücksichtigen den Arbeitgeberanteil. Personalkosten können nur für diejenigen Mitarbeiter, Firmeninhaber und Geschäftsführer bezuschusst werden, die an der Realisierung des Projektes beteiligt und am Sitz des Unternehmens in Sachsen-Anhalt tätig sind. 

Unter Dienstleistungen Dritter bzw. Fremdleistungen können Ausgaben gefördert werden, die von Drittfirmen im Rahmen des Projektes realisiert werden. Diese dürfen max. 40. v. H. der förderfähigen Projektausgaben betragen. Bei der Vergabe von Leistungen an Dritte sind die vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere der VOL, VOF und VOB, einzuhalten.

Förderfähig sind Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte z. B. Anlagen, Maschinen, Ausrüstungsgüter beziehungsweise Patentrechte, Lizenzen und nicht patentiertes Fachwissen, außer für Grundstücke, Gebäude und die Beschaffung von Kraftfahrzeugen.
Die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten gelten für den Gesamtbetrag, wenn mehrere Beihilferegelungen nach Ziff. 4.2 der Mitteilung der KOM vom 17.12.2008 (siehe Ziff. 1. d) dieser Fördergrundsätze) gleichzeitig angewandt werden und unabhängig davon, ob die Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird.
Können beihilfefähige Ausgaben ganz oder teilweise auch mit Beihilfen anderer Zielsetzungen gefördert werden, unterliegt der förderbare Teil dem günstigsten Höchstsatz der anzuwendenden Regelung. Im Rahmen eines Projektes ist durch die beteiligten Projektpartner ein beihilfefreier Eigenanteil von mindestens 25 v.H. nachzuweisen.

Die Bezuschussung wird in der Regel für ein Jahr gewährt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Verlängerung innerhalb des letzten Haushaltsjahres erfolgen.       

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.